Donnerstag, 23. Februar 2012
Point

Haftungsausschluss

Haftung

Sofern der Veranstalter sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zwingend für Personen-, Vermögens- und Sachschäden haften, beschränkt sich die Haftung dieser Personen auf Schäden, die aus vorsätzlicher Handlung oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dies gilt für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung.